Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung auf den Weg gebracht. Unter anderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen, die überwiegend ab 2018 greifen sollen:

1. Beitragszusagen statt fester Rentenzusagen
-Zur Entlastung der Arbeitgeber von den Haftungsrisiken für Betriebsrenten soll es künftig möglich sein, auf der Grundlage von Tarifverträgen reine Beitragszusagen  einzuführen. Für diesen Fall sind auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen mehr vorgesehen.
-Die einschlägigen Tarifverträge sollen auch für nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte gelten können.

2. Sozialrechtliche Rahmenbedingungen
-In der Grundversicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge sollen freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 € monatlich anrechnungsfrei bleiben. Dies soll insbesondere Geringverdienern den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung ermöglichen.
-Über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten sollen in der Verrentungsphase künftig ebenfalls beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sein.

3. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
-Die Grundzulage für die Riester-Rente soll von 154 € auf 165 € steigen. Das sind zwar nur 11 €im Jahr, aber die können Sie sich als Versicherter beim Riester-Vertrag sparen, ohne die maximale Förderung bzw. den höchsten Steuerabzug zu gefährden.
-Um Geringverdiener zu unterstützen, soll ein neues steuerliches Fördermittel für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Der Förderbetrag beträgt 30 % und soll durch Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt werden. Der Förderbetrag soll Beschäftigten mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.000 € pro Monat zur Verfügung stehen. Für Beiträge von mindestens 240 € bis höchstens 480 € im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 €bis 144 €.
-Bisher konnten bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und abgabenfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Dieser Höchstbetrag soll auf 8 % angehoben werden.