Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer müssen als Arbeitslohn versteuert werden. wenn sie Entlohnungscharakter haben und für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft geleistet werden. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn ein Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zugewandt wird (z.B. eine betriebliche Fortbildungsmaßnahme). In diesem Fall ist von einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung die Rede, die keine steuererhöhenden Folgen nach sich zieht.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist nun darauf hin, dass Bußgeldübernahmen durch den Arbeitgeber nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht von einem eigenbetrieblichen Interesse gedeckt sind. Der BFH hat 2013 entschieden, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn eine Spedition Bußgelder übernimmt, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden waren. Nach Ansicht des BFH können Weisungen des Arbeitgebers, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und mit Bußgeldern belegt sind, keine notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzung sein. Ein Betrieb kann auf einem solchen rechtswidrigen Tun nicht aufgebaut sein – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf. Entsprechende Bußgeldübernahmen begründen also lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.