Das Corona-Virus ist für viele Unternehmen im In- und Ausland inzwischen zu einer echten Herausforderung geworden. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind derzeit noch nicht absehbar. Dass zahlreiche Unternehmen in schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werden, dürfte jedoch klar sein.
Das Bundesfinanzministerium reagiert mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen und hat in diesem Zusammenhang am 19.03.2020 ein Schreiben veröffentlicht. Auf dieser Basis können die Landesfinanzbehörden steuerliche Maßnahmen, unter anderem im Bereich der Umsatzsteuer, ergreifen.
Steuerpflichtige können Anträge auf zinslose Steuerstundung für die zum Jahresende fälligen Steuern stellen. Sie müssen darlegen, warum eine Stundung erforderlich ist. Bei der Prüfung der Stundungsvoraussetzungen sollen jedoch keine strengen Maßstäbe angelegt werden. Üblicherweise wird eine Stundung der Umsatzsteuer abgelehnt, da die Umsatzsteuer vom Endverbraucher getragen und für den Unternehmer lediglich ein durchlaufender Posten ist. Diese Regelung ist nun gelockert worden. Die Landesfinanzbehörden haben bereits vereinzelt entsprechende Vordrucke auf den Formularservern hinterlegt. Ferner soll bei Unternehmen, die unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, bis zum Jahresende auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden. Säumniszuschläge sind zu erlassen.
Zudem sollen bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung auf null herabgesetzt und dann erstattet werden. Einige Bundesländer haben das bereits angekündigt (u.a. Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen). Dies kann durch eine berichtigte Anmeldung (über Elster mit dem Vordruck „USt 1 H“ mit dem Wert „0“ in der Zeile 24) erfolgen. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt erhalten. Die Regelungen können je nach Bundesland variieren. Teilweise soll die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung mit anderen Zahllasten verrechnet und nicht ausgezahlt werden.