Am 16.12.2016 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Umsetzung der Äderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ zugestimmt. Das Gesetz enthält einige Änderungen, von denen Sie gehört haben sollten. Diese gelten übrigens seit dem 01.01.2017.
Änderungen für Unternehmer
Leider hat der Gesetzgeber einige günstige Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) für nicht anwendbar erklärt. Neben den – vor allem Großkonzerne betreffenden – Regelungen zur Berichterstattung über weltweite Aktivitäten und Steuerzahlungen gibt es unter anderem folgende Änderungen:
-Entgegen der BFH-Rechtsprechung sollen Dividenden, die eine Organgesellschaft erhält, künftig nur noch zu 95 % von der Gewerbesteuer befreit sein.
-Viele Doppelbesteuerungsabkommen machen die Freistellung ausländischer Einkünfte von der inländischen Steuer davon abhängig, dass diese im anderen Staat besteuert werden. Dies wurde dahingehend verschärft, dass bereits eine nur teilweise Nichtbesteuerung im Ausland ausreicht, um insoweit nicht in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen.
-Wenn bei einem Veräußerungsgeschäft die Veräußerung vor dem Erwerb stattfindet, spricht man von einem „Leerkauf“. Der Gesetzgeber hat nun auch Leerverkäufe bei Fremdwährungsgeschäften und bei Geschäften mit Gold und Edelmetallen einkommensteuerlich erfasst.
-Sind Sie zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig, so kommen für die Erträge aus Ihrer Beteiligung nicht die Regelungen zur Abgeltungsteuer zur Anwendung. Positiver Nebeneffekt hiervon ist, dass Sie Werbungskosten geltend machen können, die mit der Beteiligung zusammenhängen: beispielsweise Zinsen für ein Darlehen, das Sie für dem Erwerb der Beteiligung aufgenommen haben. Strittig war bisher, welchen Umfang und welche Qualität die berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft haben muss. Und auch hier hat der Gesetzgeber eine günstige BFH-Rechtsprechung überschrieben: Durch die berufliche Tätigkeit muss das wirtschaftliche Agieren der Kapitalgesellschaft künftig maßgeblich beeinflusst werden können.
Entlastung für Familien mit Kindern
Das Kindergeld wird wie folgt angehoben:
Kindergeld 2017 2018
für das erste und zweite Kind 192€ 194€
für das dritte Kind 198€ 200€
ab dem vierten Kind 223€ 225€
Der Kinderfreibetrag steigt 2017 auf 2.358 € und 2018 auf 2.394 € je Elternteil. Das ist wichtig für die Einkommensteuererklärung, weil das Finanzamt stets von sich aus prüft, ob das im Jahr ausgezahlte Kindergeld oder der Abzug des Kindefreibetrags bei der Steuerberechnung der Eltern günstiger ist. Wenn die Prüfung ergibt, dass der Abzug des Freibetrags günstiger ist, wird die über dem Kindergeld liegende Steuerersparnis zusätzlich ausgezahlt.
Entlastung für alle Steuerzahler
Als „Mini-Entlastung“ für alle Steuerzahler wurde der Grundfreibetrag für 2017 auf 8.820 € und für 2018 auf 9.000 € angehoben. Außerdem wurde der Steuertarif geändert.
Hinweis: Unterstützen Sie Angehörige durch Unterhaltszahlungen, können Sie ab 2017 bzw. 2018 mehr von diesen Zahlungen steuerlich geltend machen. Das liegt daran, dass der Höchstbetrag für den Abzug der Unterhaltszahlungen an die Höhe des Grundfreibetrags gekoppelt ist. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie Angehörige finanziell unterstützen. Wir beraten Sie, wie Sie von der Anhebung des Höchstbetrags profitieren können.
Des Weiteren wirkt sich die Anhebung des Grundfreibetrags bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn positiv aus. Denn diese sind von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, wenn ihr Arbeitslohn 2016 den Betrag von 11.000 € (bei Zusammenveranlagung 20.900 €) nicht überstiegen hat. Diese Grenzwerte sind für 2017 auf 11.200 € (21.250 €) und für 2018 auf 11.400 € (21.650 €) angehoben worden.