Wenn Arbeitnehmer dienstlich unterwegs sind, können sie selbstgetragene Reisekosten als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Folgende Kosten für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten sind abziehbar:

  • Fahrtkosten: Nutzt der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw für die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, kann er entweder pauschal 0,30 € pro gefahrenen Kilometer oder die tatsächlich angefallenen Kfz-Kosten geltend machen. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel lässt sich der gezahlte Fahrpreis samt Zuschlägen (z.B. für eine Sitzplatzreservierung) absetzen.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Kosten für Verpflegung werden vom Finanzamt in pauschaler Höhe anerkannt. Für eine eintägige auswärtige Tätigkeit im Inland (ohne Übernachtung) lässt sich eine Verpflegungspauschale von 12 € abziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der regelmäßigen Tätigkeitsstätte entfernt arbeitet. Bei mehrtägigen Auswärtseinsätzen lassen sich für den An- und Abreisetag jeweils 12 € ansetzen, für komplette Abwesenheitstage jeweils 24 €. Die absetzbaren Verpflegungsmehraufwendungen müssen jedoch gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während dieser Zeit Mahlzeiten finanziert. Für Auslandsdienstreisen gelten besondere Pauschalsätze.
  • Unterkunftskosten: Fallen Übernachtungskosten an (z.B. für ein Hotel), lassen sich diese in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehen.
  • Reisenebenkosten: Nebenkosten einer Dienstreise wie beispielsweise Parkplatzgebühren oder Kosten für die Gepäckbeförderung und -aufbewahrung lassen sich ebenfalls in tatsächlicher Höhe in der Einkommensteuererklärung abrechnen.