Wenn Arbeitgeber die Kosten für ihren betrieblichen Fuhrpark begrenzen und einer ausufernden Privatnutzung ihrer Dienstwagen entgegensteuern wollen, können sie ihre Arbeitnehmer an den Fahrzeugkosten beteiligen. Arbeitnehmer wiederum können derartige Zuzahlungen von ihrem Privatnutzungsvorteil abziehen und so ihre Steuerlast mindern.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen nicht nur

pauschale Kostenbeteiligungen (z.B. 200 € pro Monat oder 0,20 € pro privat gefahrenem Kilometer) vorteilsmindernd in Abzug gebracht werden, sondern auch individuell übernommene Kosten (z.B. selbstgetragene Benzinkosten). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1-%-Methode ermittelt wird.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof nun aber bekräftigt, dass eine Anrechnung von selbstgetragenen Kosten weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führen kann. Dies gelte sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1-%-Regelung.

Praxistipp: Fällt die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher aus als sein Privatnutzungsvorteil, kann er den Vorteil also nur maximal bis auf 0 € mindern – die darüber hinausgehen- den Zuzahlungen bleiben steuerlich wirkungslos.