Wenn Arbeitgeber die Kosten ihres betrieblichen Fuhrparks begrenzen wollen, können sie ihre Arbeitnehmer an den Fahrzeugkosten beteiligen. Ob und inwieweit solche Zuzahlungen den nach der 1-%-Regelung ermittelten Nutzungsvorteil mindern dürfen, hängt nach Auffassung der Finanzverwaltung von der Art der Zuzahlung ab:

– Pauschale Kostenbeteiligung: Ein Nutzungsentgelt, das der Arbeitnehmer pauschal oder kilometerbezogen zahlt (z. B. 200 € pro Monat oder 0,20 € pro privat gefahrenen Kilometer), wird vom Finanzamt auf den Nutzungsvorteil angerechnet. Voraussetzung ist lediglich, dass die Zuzahlung arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden ist.

– Individuelle Kostenbeteiligung: Leistet der Arbeitnehmer seine Zuzahlungen in individueller Höhe (z. B. indem er nur die Benzinkosten des Dienstwagens oder einen prozentualen Anteil der tatsächlichen Kosten übernimmt), dürfen diese nach einer bis heute geltenden Weisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) bei der 1-%-Regelung nicht vom ermittelten Nutzungsvorteil abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass Arbeitnehmer auch individuelle Zuzahlungen von ihrem 1%igen Nutzungsvorteil abziehen dürfen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der die Kraftstoffkosten seines Dienstwagens (ca. 5.600 €) selbst getragen hatte. Sein Finanzamt hatte es abgelehnt, die Zuzahlung von seinem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil in Höhe von 6.300 € (ermittelt nach der 1-%-Methode) abzuziehen. Vor dem BFH erhielt der Mann jedoch Recht, so dass er doch nur einen Vorteil von 700 € versteuern musste.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre Grundsätze an die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH anpassen wird. Lehnt das Finanzamt die Anrechnung Ihrer Zuzahlung ab, lässt sich Ihr Steuerfall mit einem Einspruch zunächst offenhalten. Sollte die Verwaltung bei ihrem bisherigen Standpunkt bleiben, scheint der Klageweg erfolgsversprechend.

Sofern sich ein Arbeitnehmer an den Kosten seines Dienstwagens beteiligt und seine Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode versteuert, erkennt der Fiskus seine Zuzahlungen ebenfalls nicht immer an. Im Fall einer pauschalen Kostenbeteiligung gilt dasselbe, wie bei der 1-%-Methode beschrieben. Bei einer individuellen Kostenbeteiligung dürfen die Zuzahlungen laut BMF nur von den Gesamtkosten des Fahrzeugs abgezogen werden, die bei der Vorteilsermittlung nach der Fahrtenbuchmethode zugrunde gelegt werden. Somit verringern die Zuzahlungen den Nutzungsvorteil lediglich indirekt.

Für diesen Fall hat der BFH entschieden, dass Arbeitnehmer auch individuelle Zuzahlungen bei der Fahrtenbuchmethode direkt vom Nutzungsvorteil abziehen dürfen. Die Anrechnung darf aber nicht zu einem negativen geldwerten Vorteil führen. Fällt die Zuzahlung höher aus als der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode, ist lediglich ein geldwerter Vorteil von 0 € zu versteuern. Die übersteigende Zuzahlung kann nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Hinweis: Zieht das Finanzamt Ihre individuelle Zuzahlung lediglich von den Gesamtkosten des Fahrzeugs und nicht direkt vom Nutzungswert nach der Fahrtenbuchmethode ab, können Sie Ihren Fall über einen Einspruch offenhalten. Sollte die Finanzverwaltung nicht einlenken, bietet sich der Klageweg auch in dieser Rechtsfrage an.