Arbeitnehmer müssen für die Nutzung eines Dienstwagens nur dann einen geldwerten Vorteil versteuern, wenn der Arbeitgeber ihnen diesen auch für private Fahrten überlassen hat. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug hingegen unerlaubt privat, liegt hierin kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil. Die Unterscheidung zwischen erlaubter und unerlaubter Privatnutzung führt dazu, dass bei Außenprüfungen regelmäßig darüber gestritten wird, ob eine Privatnutzungsbefugnis bestanden hat.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs müssen bei der Prüfung der Privatnutzungsbefugnis sämtliche Umstände des Einzelfalls herangezogen werden. Im Urteilsfall sprachen folgende Punkte für eine private Dienstwagennutzung des Arbeitnehmers:

– Finanzamt und Arbeitnehmer hatten bei der Außenprüfung nur über die Bewertung des geldwerten Vorteils gestritten, nicht jedoch darüber, ob dieser Vorteil überhaupt bestanden hat.

– Der Arbeitnehmer hatte zunächst ein Fahrtenbuch vorgelegt, womit er den Umfang der Privatnutzung nachweisen wollte.

– Der Arbeitnehmer, der Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH war, hatte vor dem Finanzgericht noch erklärt, dass er mit seinem Mitgesellschafter die Aufzeichnung privater Fahrten in einem Fahrtenbuch vereinbart hatte. Er selbst habe sich dann aber gegen eine Privatnutzung entschieden.

All diese Umstände rechtfertigen letztlich den Ansatz eines 1 %igen Nutzungsvorteils für private Dienstwagenfahrten. Da die überlassenen Fahrzeuge zum Teil sehr hochpreisig waren, musste der klagende Arbeitnehmer einen Nutzungsvorteil von bis zu 10.000 € pro Jahr versteuern.

Hinweis: Aus dem Verhalten des Arbeitnehmers während der Außenprüfung sowie im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren kann also auf die Privatnutzungsbefugnis geschlossen werden. Wer die Befugnis einfach abstreitet, sich zuvor jedoch anders positioniert hat, macht sich unglaubwürdig.