Erwerbstätige, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen, können unter anderem die Kosten ihrer Zweitwohnung mit maximal 1.000 € pro Monat, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts am neuen Beschäftigungsort sowie Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche (mit 0,30 € pro Entfernungskilometer) in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen.

In der letzten Zeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) drei steuerzahlerfreundliche Entscheidungen zur doppelten Haushaltsführung veröffentlicht:

Wegverlegung des Hausstands: Verlegt ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen in eine andere Stadt und nutzt er seine bisherige Erstwohnung fortan als beruflich veranlasste Zweitwohnung, liegt nach der BFH-Rechtsprechung eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor. Fraglich war bislang, ab wann in diesen sogenannten Wegverlegungsfällen die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen beginnt. Der BFH hat nun entschieden, dass dies erst bei Umwidmung der Erst- in die Zweitwohnung der Fall ist und die Pauschalen somit auch in Wegverlegungsfällen ungekürzt für drei Monate abgezogen werden können.

Hinweis : Die Finanzämter vertraten bislang die Ansicht, dass die Dreimonatsfrist in Wegverlegungsfällen schon zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Erwerbstätige sich erstmalig am Beschäftigungsort niedergelassen hat. Nach dieser Sichtweise ist die Frist bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung regelmäßig schon abgelaufen, so dass die Pauschalen verloren gingen.

Belegenheit der Zweitwohnung: Nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer ,,am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“ wohnt. In einem neuen Urteil hat der BFH allerdings auch die steuerliche Zweitwohnung eines Professors anerkannt, die 83km von seinem Arbeitsort entfernt lag. Maßgeblich war dabei, dass der Weg zur Arbeit wegen einer günstigen Autobahnanbindung in weniger als einer Stunde zurückgelegt werden konnte.

Fehlende erste Tätigkeitsstätte: Schließlich hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer keine doppelte Haushaltsführung begründet, wenn er über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt, sondern an ständig wechselnden Einsatzstellen arbeitet. In diesem Fall geht er einer Auswärtstätigkeit  nach – mit der Konsequenz, dass der Abzug seiner Verpflegungsmehraufwendungen nicht auf die ersten drei Monate beschränkt ist.