Unternehmer genießen durch die fremdübliche Beschäftigung ihres Ehegatten im eigenen Betrieb unter anderem folgende steuerlichen Vorteile:
– Die anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten können als Betriebsausgaben verbucht werden.
– Der Arbeitnehmer-Ehegatte kann einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € von seinem Bruttolohn abziehen.
– Sofern dem Arbeitnehmer-Ehegatten ein betrieblicher Pkw zur privaten Nutzung überlassen wird, muss es zwar einen geldwerten Vorteil versteuern, der Arbeitgeber-Ehegatte kann aber sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben abziehen.
In einem neuen Beschluss erklärt der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass die Überlassung eines Pkw bei Ehegattenarbeitsverhältnissen grundsätzlich anerkannt wird – allerdings nur dann, wenn die Konditionen der Überlassung fremdüblich sind.
Hieran scheiterte ein selbständiger Handelsvertreter im Entscheidungsfall, der seine Ehefrau für einfache Büro- und Reinigungstätigkeiten angestellt hatte. Das Arbeitsentgelt betrug 100 €, 150 € pro Monat. Darüber hinaus hatte er seiner Frau einen hochwertigen betrieblichen Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung gestellt (ohne Selbstbeteiligung derselben). Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten die steuerliche Anerkennung des Ehegattenarbeitsverhältnisses mangels Fremdüblichkeit ab und auch der BFH hielt an diesem Kurs. Die Bundesrichter erklärten, dass das FG die Fremdüblichkeit zu Recht verneint hatte, weil die einfachen Büro- und Reinigungstätigkeiten mit der geringen Entlohnung auf der einen Seite und die Überlassung eines hochwertigen Firmenwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung auf der anderen Seite nicht unter fremden Dritten vereinbart werden würden.
Hinweis: Eine Pkw-Überlassung an den Arbeitnehmer-Ehegatten muss also im Vergleich zur ausgeübten Tätigkeit bzw. der Entlohnung angemessen sein. Im Entscheidungsfall hätte der Handelsvertreter womöglich eine steuerliche Anerkennung erreichen können, wenn er seiner Ehefrau nur einen Kleinwagen überlassen oder wenn sie sich an den Kosten des Firmenwagens beteiligt hätte.