Einmal entstandene Baukosten zweimal abzusetzen – das klingt zu schön, um wahr zu sein. der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein solches Steuersparmodell aber jetzt im Bereich der Unternehmensnachfolge wahr werden lassen.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein unternehmerisch tätiger Vater in den 1960er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zu Hälfte der Mutter gehörten. Er nahm Abschreibungen auf seine Baukosten vor. 1993 übertrugen Vater und Mutter die betrieblich genutzten Grundstücke unentgeltlich auf ihren Sohn (zusammen mit dem Betrieb).
Unstrittig war, dass der Sohn hinsichtlich der bislang dem Vater gehörenden hälftigen Miteigentumsanteile am Grund und Boden und an den hierauf entfallenden hälftigen Herstellungskosten die Buchwerte fortführen musste. Den hälftigen Mieteigentumsanteil der Mutter am Grund und Boden konnte er zudem zum Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen.
Fraglich war jedoch, wie er die zivilrechtlich der Mutter zuzurechnenden Gebäudehälften, deren Herstellungskosten der Vater damals getragen und bereits größtenteils abgeschrieben hatte, steuerlich behandeln musste. Der Sohn sah in der Schenkung dieser Gebäudeteile eine Einlage in seinem Betrieb und bewertete sie mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile, der erheblich höher war als der Restbuchwert der Bilanzposten des Vaters. Durch diesen Ansatz konnte er erneut hohe Abschreibungen auf die Gebäudeteile vornehmen, die der Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschrieben hatte.
Der BHF hat diese rechtliche Beurteilung nunmehr bestätigt und damit in vergleichbaren Fällen eine doppelte Abschreibung ermöglicht, obwohl die Baukosten nur einmal angefallen sind. Wertsteigerungen der dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte sind nicht einkommenssteuerpflichtig.
Hinweis: Diese Entscheidung eröffnet interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die aber unbedingt einer steuerfachkundigen Begleitung bedürfen. Der BHF weist ergänzend darauf hin, dass Steuersubventionen, die den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für Gebäudeteile des Ehegatten verkörpern. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte der Bilanzpositionen zusätzlich gemindert werden konnte.