Werden Gelder vom Einzelkonto eines Ehepartners auf das Einzelkonto des anderen Ehepartners verschoben, kann durch diesen Transfer eine freigebige Zuwendung ausgelöst werden, so dass sich erhebliche schenkungsteuerliche Folgen ergeben.
Hinweis: Will der Fiskus den gesamten übertragenen Geldbetrag besteuern, wendet der beschenkte Ehepartner häufig ein, dass ihm vor der Übertragung bereits die Hälfte des Vermögens zugestanden hatte, so dass nur die andere Hälfte schenkweise übergegangen ist und besteuert werden darf.
Mit diesem Einwand ist allerdings eine beschenkte Ehefrau vor dem Bundesfinanzhof gescheitert. Nach dem Urteil des Gerichts trägt der beschenkte Ehegatte die Feststellungslast für eine solche abweichende Vermögenszurechnung. Er muss also belegen können, dass das Vermögen auf dem Einzelkonto seines Ehegatten ihm schon vorher ganz oder teilweise zuzurechnen war. Bei einem Einzelkonto ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Kontoinhaber auch der komplette Kontostand allein zusteht – eine Kontovollmacht des anderen Ehegatten ändert hieran nichts.
Hinweis: Bei Geldtransfer zwischen Einzelkonten von Ehegatten ist also Vorsicht geboten, weil sie schnell Schenksteuer auslösen. Dass der Kontostand vor der Umbuchung bereits (teilweise) dem beschenkten Ehepartner zustand, lässt sich beispielsweise durch den Umstand stützen, dass beide Ehepartner in der Vergangenheit Einzahlungen auf das Einzelkonto vorgenommen haben.