Ehrenamtliche Richter und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit diverse Erstattungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Hierzu gehören:

– Ersatz von Fahrtkosten
– Ersatz von sonstigen Aufwendungen
– Entschädigung für Zeitversäumnis von 6 €pro Stunde
– Entschädigung für Verdienstausfall (bei Angestellten)

Während der Ersatz von Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen steuerfrei belassen werden kann, haben die Finanzämter bislang die Entschädigung für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall zur Besteuerung herangezogen. Ein ehrenamtlicher Richter hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht mehr versteuert werden muss. Denn laut BFH ersetzt diese keine ausgefallenen Einkünfte und ist daher nicht steuerbar. Nur noch die Entschädigung für Verdienstausfall ist zu versteuern, weil die Staatskasse diese als Ersatz für entfallenen Arbeitslohn zahlt.

Hinweis: Die Entschädigung für Verdienstausfall kann nicht unter den Ehrenamtsfreibetrag von 720 € pro Jahr gefasst werden, weil für die nebenberufliche Tätigkeit als Richter bzw. Schöffe parallel steuerfreier Aufwendungsersatz fließt.