Für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft spielt das „steuerliche Einlagekonto“ eine große Rolle. Es handelt sich dabei nicht um ein Konto in der Finanzbuchhaltung, sondern um ein rein steuerlich geführtes fiktives Konto, in dem alle Einlagen eines Gesellschafters (oder einer diesem nahestehenden Person) festgehalten werden.

Wenn und insoweit (z.B. durch eine Ausschüttung) eine Rückführung der Einlagen an den Gesellschafter erfolgt (sog. Einlagenrückgewähr), muss der Gesellschafter diesen Betrag nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Das Finanzamt überwacht deshalb sehr genau, ob und wenn ja wann und mit welchem Betrag etwas auf dem steuerlichen Einlagekonto gutgeschrieben wird. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, wann die Verpflichtung zur Einlage entstanden, sondern wann die Einlage tatsächlich vorgenommen worden ist.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Saarland (FG) übertrug eine Gesellschafterin im Wege der Einlage eine Forderung auf ihre GmbH, die sie ihrerseits gegenüber einem fremden Dritten hatte. Die Forderung ging somit auf die GmbH über. Der Schuldner hatte die Forderung aber zum Zeitpunkt der Einbringung noch nicht getilgt, sondern beglich seine Schuld erst Jahre später.

Das FG hatte nun also die Frage zu klären, ob der Tilgungszeitpunkt des Schuldners (dritte Person) mit dem Einlageerfüllungszeitpunkt der einlegenden Gesellschafterin gleichzusetzen war. Das FG verneinte dies und begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto sei bereits mit der Übertragung der Forderung auf die GmbH zu erfassen, denn zu diesem Zeitpunkt habe die Gesellschafterin mit der Einlage ihrer Forderung alles ihr Mögliche getan. Die Gutschrift auf dem Einlagekonto wurde also gewährt.