„Ohne Steuer-Identifikationsnummer gibt es ab Januar kein Kindergeld mehr“ – solche und ähnliche Schlagzeilen haben in den letzten Monaten viele Eltern in Aufregung versetzt. Was dramatisch klingt, ist aber kein Grund zur Eile, denn die Familienkassen gewähren Eltern eine großzügige Übergangsfrist bei der Nachmeldung der Identifikationsnummer: Wer bereits Kindergeld bezieht und die Steuer-Identifikationsnummer seines Kindes noch nicht gegenüber seiner Familienkasse angegeben hat, kann diese Meldung im Laufe des Jahres 2016 nachholen. Nur Neuanträge müssen die Nummer direkt enthalten. Wer die Nummer schon vor Jahren in einem Kindergeldantrag angegeben hat, muss nicht weiter tätig werden.

Hinweis: Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, nach der ein Kindergeldbezug ab 2016 Angabe der Steuer-Identifikationsnummern des Kindes und des Kindergeldberechtigten vorausgesetzt. Durch die Angabe der Nummern wollen Familienkassen sicherstellen, dass Kindergeld nicht doppelt gezahlt wird (bundesweiter Datenabgleich).

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) rät Eltern, die Identifikationsnummer ihres Kindes einfach mitzuteilen, wenn sie ohnehin Belege bei der Familienkasse einreichen. Die Nummer muss der Kasse schriftlich mitgeteilt werden, eine telefonische Angabe wird nicht akzeptiert. Wer im Laufe des Jahres 2016 mit seiner Familienkasse nicht in Berührung kommt, sollte die Nummer spätestens im Dezember 2016 nachreichen, denn ansonsten wird die Kasse das ausgezahlte Kindergeld rückwirkend ab dem 01.01.2016 zurückfordern.

Hinweis: Wer die Steuer-Identifikationsnummer seine Kindes nicht mehr findet, kann unter www.bzst.de ein gesondertes Anforderungsformular ausfüllen und erhält sie dann erneut per Post.