Arbeitnehmer können ihre arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit einer Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer absetzen. Maßgeblich für diese Berechnung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Wegstrecke). Eine längere Fahrtstrecke kann nur zugrunde gelegt werden, wenn sie tatsächlich gefahren wird und offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
In der Praxis erkennen die Finanzämter bei Arbeitnehmern mit einer Fünftagewoche regelmäßig eine Entfernungspauschale für Pendelfahrten an bis zu 230 Arbeitstagen pro Jahr an, bei einer Sechstagewoche Fahrten an maximal 280 Arbeitstagen. Es gilt aber der Grundsatz, dass die abgerechneten den tatsächlichen Arbeitstagen entsprechen müssen.
Viele Arbeitnehmer geben jährlich ohne Beanstandungen des Finanzamts pauschal 220 Arbeitstage an, die sich bei einer Fünftagewoche ergeben, indem man von 365 Kalendertagen 104 Wochenendtage, 11 Feiertage und 30 Urlaubstage abzieht. Wer seine tatsächlichen Arbeitstage für die Einkommensteuererklärung ausrechnet, muss von den 365 Kalendertagen nicht nur Wochenend-, Feier-, Gleit- und Urlaubstage abziehen, sondern auch die Werktage, an denen er die erste Tätigkeitsstätte aus anderen Gründen nicht aufgesucht hat (z.B. Krankheit, Dienstreise).