Alleinerziehende Steuerzahler haben nach dem Einkommensteuergesetz einen Anspruch auf einen steuermindernden Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist unter anderem, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht (ausgenommen: volljährige Kinder).

Seit 2015 liegt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei 1.908 € pro Jahr. Er erhöht sich ab dem zweiten Kind um jeweils 240 €. Zur Abmilderung der Corona-Krise hat der Steuergesetzgeber den Entlastungsbetrag mittlerweile befristet auf die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.008 € angehoben (Erhöhung um 2.100 €). Die Änderung gilt seit dem 01.07.2020.

 

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) hat nun darauf hingewiesen, dass die Finanzämter den erhöhten Freibetrag in den allermeisten Fällen automatisch und ohne Antrag der alleinerziehenden Person gewähren. Alleinerziehende sollten sich also mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen, sofern der Erhöhungsbetrag bei der Lohnabrechnung nicht berücksichtigt worden ist.

Hinweis: Die Erhöhungsbeträge von jeweils 240 € für das zweite und jedes weitere Kind sind betragsmäßig gleich geblieben und werden wie bisher nur auf Antrag der alleinerziehenden Person gewährt. Hierfür muss der Alleinerziehende einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (mit der Anlage „Kind“) einreichen. Mit diesem Antrag kann auch der Wechsel in die Steuerklasse II beantragt werden.