Nach dem Tod der Hauptgesellschafterin einer KG stritten mehrere Personen darüber, wer Erbe geworden und auf wen die Gesellschafterstellung übergegangen sei. Die Erbfolge war infolge unklarer Testamente zweifelhaft. Später einigte man sich dahin, dass drei Verwandte Erben und in die Gesellschafterstellung aufgerückt seien. Andere Verwandte und ein Außenstehender verzichteten auf weitere Verfolgung ihrer Interessen. Dafür erhielten sie Abfindungen von den nunmehr als Erben und Gesellschafter Feststehenden.

 

Die Abfindungen, die an die auf ihre Rechte verzichtenden Personen gezahlt wurden, sind bei diesen als Veräußerungsgewinn bezüglich der ursprünglich begehrten Gesellschafterstellung zu behandeln, entschied der Bundesfinanzhof. Scheidet eine Person gegen Abfindung aus einer Personengesellschaft aus, die unstrittig Erbin und Mitgesellschafterin geworden ist, erzielt sie einen Veräußerungsgewinn bezüglich ihres Gesellschaftsanteils. Es könne dann nicht anders sein bei einer Person, die nur möglicherweise Erbin und Gesellschafterin geworden ist. Anders ist es nur, wenn der auf seine Rechte Verzichtende nach dem Gesellschaftsvertrag gar nicht hätte Gesellschafter werden können.