Wenn Sie als privater Vermieter größere Erhaltungsaufwendungen für eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Wohngebäude tragen, können Sie den Aufwand in Ihrer Einkommensteuererklärung gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren verteilen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein über mehrere Jahre verteilter und noch nicht verbrauchter Erhaltungsaufwand nicht vom verstorbenen Nießbraucher auf den Eigentümer übergehen kann.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau ihrem Sohn mehrere Mietobjekte übertragen, sich jedoch einen lebenslangen Nießbrauch an ihnen vorbehalten; die Vermietungseinkünfte wurden weiter- hin bei ihr erfasst. In den Jahren vor ihrem Tod hatte die Frau hohe Erhaltungsaufwendungen verausgabt, die sie über mehrere Jahre verteilt absetzen wollte. Sie verstarb jedoch, bevor der Verteilungszeitraum abgelaufen war, so dass der Sohn die noch nicht abgesetzten Beträge in seiner Einkommensteuererklärung abziehen wollte.

Der BFH lehnte einen Übergang der Erhaltungsaufwendungen auf ihn jedoch ab, so dass die noch nicht abgesetzten Beträge steuerlich verlorengingen. Das Gericht wies darauf hin, dass für einen personenübergreifenden Übergang der Erhaltungs- aufwendungen schlichtweg die Rechtsgrundlage fehle. Zwar beinhaltet die  Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine Regelung, nach der sich die Abschreibungsbeträge für ein Wirtschaftsgut im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers bemessen können, von dieser Vorschrift werden aber Erhaltungsaufwendungen nicht erfasst.