Die Frage, ob die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums steuerlich abgezogen werden dürfen, wird momentan vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geprüft. Bis zur Klärung ergehen sämtliche Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt vorläufig, so dass sie im Fall einer begünstigenden Rechtsprechung noch zugunsten der Bürger geändert werden können. Dennoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits einige verfahrensrechtliche Hürden aus dem Weg geräumt, die der Geltendmachung entsprechender Ausbildungskosten entgegenstehen können.

Erwirkt hat den Richterspruch eine Auszubildende, die den Aufwand für ihre Erstausbildung steuerlich geltend machte, indem sie 2012 erstmalig Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 abgab. Da eine direkte Verrechnung der Kosten in diesen Jahren mangels vorhandener Einkünfte nicht möglich war, beantragte sie die Feststellung entsprechender Verlustvorträge. (Die gesonderte Feststellung der Verlustvorträge, um die Verluste in späteren Jahren steuerlich nutzen zu können.)

Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab und berief sich darauf, dass für die Einkommensteuerveranlagung die (vierjährige) Festsetzungsfrist abgelaufen war und deshalb keine Einkommensteuerbescheide für die Altjahre 2005 bis 2007 mehr ergehen durften. Da diese eine Bindungswirkung für das Verlustfeststellungsverfahren entfalten, dürften auch keine Verlustfeststellungsbescheide mehr ergehen.

Der BFH hat dagegen entschieden, dass für den Bereich der Einkommensteuerfestsetzung zwar tatsächlich eine Verjährung eingetreten war, diese aber nicht auf die Verlustfeststellungen ausstrahlte. Denn die vom Finanzamt angenommene Bindungswirkung besteht nicht, wenn – wie im Urteilsfall – gar keine Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt worden sind. Die Verlustfeststellung durfte also nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt werden.

Hinweis: Hilfreich ist diese Rechtsprechung insbesondere dann, wenn der nachträglichen Geltendmachung von Kosten des Erststudiums bzw. Erstausbildung laut Finanzamt eine Festsetzungsverjährung entgegensteht. Das Amt muss den Einspruch in solch einem Fall nun ruhend stellen bzw. einen Vorläufigkeitsvermerk machen. Dadurch kann der Einspruchsführer gegebenenfalls später von einer günstigen BVerfG-Entscheidung profitieren.