Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung einer Holdinggesellschaft den vollen Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen im Rahmen eines förmlichen Übernahmeangebotes gestattet. Der EuGH stellte klar, dass der Vorsteuerabzug auch zu gewähren sei, wenn die Geschäftsführungsleistung nicht ausgeübt werde, sofern die Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet seien.
In der Rechtssache ging es um eine Fluggesellschaft, die beabsichtigte, die gesamten Anteile einer anderen Fluggesellschaft zu erwerben, um für diese umsatzsteuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen zu erbringen. Die Fluggesellschaft gab 2006 ein Übernahmeangebot hinsichtlich Erwerb der Anteile der anderen Fluggesellschaft (Zielgesellschaft) ab. Im Zuge der Übernahme fielen Ausgaben für Beratungs- und andere Dienstleistungen an.
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen war das Vorhaben jedoch nicht umzusetzen, weshalb die Fluggesellschaft nur einen Teil des Kapitals der Zielgesellschaft erwerben konnte. Sie machte die entrichtete Mehrwertsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend. Dabei berief sie sich auf ihre Absicht, nach Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft in deren Verwaltung einzugreifen, indem sie für diese umsatzsteuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen erbrachte. Die Finanzverwaltung lehnte den Vorsteuerabzug jedoch ab.
Der EuGH erklärte, dass der Fluggesellschaft grundsätzlich das Recht auf sofortigen Abzug der auf die Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer zustehe, selbst wenn die betriebliche Tätigkeit, die zu steuerbaren Umsätzen führen sollte, letztendlich nicht ausgeübt werde und nicht zu derartigen Umsätzen führe.
Er bestätigt damit seine Rechtsauffassung, dass ein einmal entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, auch wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wird und somit nicht zu steuerbaren Umsätzen führt. Da die Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet sind, also in der Erbringung umsatzsteuerpflichtiger Geschäftsführungsleistungen gegenüber der Zielgesellschaft, ist die entrichtete Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abzugsfähig. Sofern diese Ausgaben teilweise auch eine steuerbefreite wirtschaftliche Tätigkeit betreffen, ist der Vorsteuerabzug nur anteilig möglich.