Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist.
Bei einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Nachweisanforderungen für den Vorwegabzug. Die Finanzverwaltung in Rumänien hatte einem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug versagt, weil dieser die Originalrechnungen nicht vorlegen konnte.
Da sich der Steuerpflichtige selbst nicht als Unternehmer beurteilte, hatte er lediglich Kassenzettel erhalten. Diese waren aufgrund der schlechten Qualität der verwendeten Druckerschwärze inzwischen unleserlich geworden.
Im Klageverfahren erörterte der Steuerpflichtige, dass auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichen müsse, um nachzuweisen, dass die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorgelegen hätten. Er legte daher zur Beglaubigung der gezahlten Vorsteuer zwei Sachverständigen- gutachten vor.
Der EuGH wiederholte zunächst, dass es sich bei einer Rechnung um eine formelle Abzugsvoraussetzung handle. Die Finanzverwaltung dürfe den Vorsteuerabzug nicht allein wegen eines Fehlers in der Rechnung versagen, wenn sie ansonsten in der Lage sei, die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu prüfen. Daher verstoße eine strikte Forderung, Rechnungen vorzulegen, nach Auffassung des EuGH gegen den Grundsatz der Neutralität und Verhältnismäßigkeit.
Für den EuGH kommt es im Ergebnis darauf an, ob der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug objektiv belegen kann. Objektive Belege können zum Beispiel Unterlagen im Besitz der Lieferer oder Dienstleister sein. Ein Sachverständigengutachten kann den fehlenden Nachweis der formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gegebenenfalls ergänzen oder glaubwürdiger erscheinen lassen, nicht aber ersetzen. Da der Steuerpflichtige dieses Recht auch nicht durch andere Dokumente belegen konnte, war der Vorsteuerabzug zu versagen.