Wann die Erfolglosigkeit eines Unternehmers zu einer Vorsteuerberichtigung führt, musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs (BFH) im folgenden Urteilsfall entscheiden.
Demnach führt die Erfolglosigkeit eines Unternehmers, die eine Nichtnutzung einer zuvor vorrangig für steuerpflichtige Umsätze genutzten Cafeteria zur Folge hat, laut EuGH nur dann zu einer Vorsteuerberichtigung, wenn der Unternehmer sämtlichen besteuerten Umsatz in diesen Räumlichkeiten eingestellt hat, er weiterhin steuerfreie Umsätze in diesen Räumlichkeiten erwirtschaftet und die Cafeteria ausschließlich für diese Umsätze nutzt.
Im Urteilsfall ging es um ein Alten- und Pflegeheim in Form einer GmbH mit umsatzsteuerfreien Umsätzen. 2003 eröffnete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria, die für Dritte und Besucher durch einen Außeneingang und vom Speisesaal des Pflegeheims aus für die Heimbewohner zugänglich war.
Die Cafeteria sollte ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze genutzt werden. Da die GmbH keine Einzelaufzeichnungen führte, wurde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung der Vorsteuerabzug aufgrund der teilweisen Nutzung der Cafeteria durch die Heimbewohner einvernehmlich mit dem Finanzamt um 10 % gekürzt.
2014 wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die Cafeteria gemäß Gewerbeabmeldung wegen Erfolglosigkeit zum 28.02.2013 aufgegeben worden war. Seit 2008 bzw. 2009 waren kein Wareneinkauf und keine Umsätze für die Cafeteria mehr zu verzeichnen. Insofern wurden die Räumlichkeiten nur noch vorsteuerschädlich durch die Heimbewohner genutzt. Die Prüferin führte daher für 2009 bis 2012 jährliche Vorsteuerberichtigungen durch.
Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, dass das Finanzamt die Vorsteuerkorrektur richtig vorgenommen habe, da sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse der Cafeteria geändert hätten. Der BFH stellte in Frage, dass die fehlende wirtschaftliche Rentabilität eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und somit eine Vorsteuerkorrektur begründete.
Die Sache landete vor dem EuGH. Dieser erachtete die vom Finanzamt vorgenommene Vorsteuerberichtigung als mit dem Unionsrecht vereinbar und demnach korrekt. Danach führe die Aufgabe einer steuerpflichtigen Tätigkeit zu einer Änderung der Nutzungsanteile und somit zur Vorsteuerberichtigung, wenn der Unternehmer weiterhin steuerfreie Umsätze in diesen Räumlichkeiten erwirtschafte und diese Räumlichkeiten ausschließlich für diese Umsätze nutze.