Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sind diese häufig steuerfrei. Voraussetzung ist, dass

  • die Zuschläge neben dem Grundlohn und
  • für tatsächlich geleistete Arbeit in begünstigen Zuschlagszeiten gezahlt werden.

Die Steuerfreistellung gilt nicht in unbegrenzter Höhe, sondern ist in zweierlei Hinsicht begrenzt: Zunächst einmal sind Zuschläge nur steuerfrei, soweit sie

  • für Sonntagsarbeit 50%,
  • für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125% und
  • für Nachtarbeit 25% des Grundlohns nicht übersteigen.

In dem heranzuziehenden Grundlohn darf zudem nur ein Stundenlohn von höchstens 50 € berücksichtigt werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat einen regelmäßigen Stundenlohn von 20 € und erhält einen arbeitsvertraglich geregelten Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50%, somit 10 € je Stunde. Dieser bleibt in voller Höhe steuerfrei.

Beträgt der Stundenlohn hingegen 60 € und der Zuschlag für Sonntagsarbeit 30 €, bleiben hiervon nur 25 € je Stunde lohnsteuerfrei (50 % von 50 €).

Ist der Sonntag ein gesetzlicher Feiertag, kann der Arbeitgeber anstelle des Sonntagszuschlages den höheren Feiertagszuschlag steuerfrei zahlen.

Arbeitsparteien sollten beachten, dass sie den Umfang der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gegenüber dem Fiskus nachweisen müssen (z.B. durch Stundenzettel), da pauschale Zuschläge laut Einkommensteuergesetz in der Regel nicht steuerfrei sind. Sie können nur dann steuerfrei bleiben, wenn es sich um Vorschüsse oder Abschlagszahlungen handelt, die am Ende des Jahres über eine Einzelabrechnung anhand der tatsächlich geleisteten Arbeit während begünstigter Zuschlagzeiten abgerechnet werden.