Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt im Bereich des Vorsteuerabzugs auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert und seine Verwaltungspraxis geändert. Demnach können Vorsteuerbeträge, die allgemeine Aufwendungen des Unternehmens betreffen, nach dem Verhältnis der Gesamtumsätze des jeweiligen Kalenderjahres aufgeteilt werden. Die geänderte Verwaltungspraxis ist für alle noch offenen Umsatzsteuerfälle relevant.

Grundsätzlich können Sie als Unternehmer einen Vorsteuerabzug geltend machen, soweit die Eingangsleistung für einen Umsatz verwendet wird, der zum  vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

Beispiel: Ein Unternehmer ist als Versicherungs- und als Immobilienmakler tätig. Aus den Eingangsleistungen, die er für die Tätigkeit als Immobilienmakler bezieht, kann er die Vorsteuer geltend machen (vorsteuerunschädlich). Für die Eingangsleistungen, die er für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler verwendet, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig (vorsteuerschädlich). Schafft er etwa einen Computer für 595 € an, der ausschließlich für die Versicherungstätigkeit verwendet wird, kann er die im Kaufpreis enthaltenen 95 € Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Probleme treten bei den allgemeinen Kosten auf, wenn Eingangsleistungen für beide Umsatzarten (vorsteuerschädlich und unschädlich) verwendet werden. Der Vorsteuerabzug muss dann aufgeteilt werden. Das BMF weist darauf hin, dass die Aufteilung vorläufig geschätzt werden kann (z.B. anhand der Vorjahresumsätze im jeweiligen Bereich). Für die endgültige Umsatzsteuerjahreserklärung sind jedoch die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse entscheidend.

Hinweis: Die Aufteilung erfolgt meist nach dem Verhältnis der Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen bzw. nicht berechtigen.