Sofern Sie als Selbstständiger oder Gewerbetreibender ein Privatfahrzeug nutzen, dürfen Sie pro beruflich gefahrenem Kilometer pauschal 0,30 € als Betriebsausgabe absetzen. Betriebsprüfer kontrollieren gern, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wurde. Denn liegt der betriebliche Nutzungsumfang über 50 %, muss das Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet werden – mit der steuerlichen Folge, dass die Anwendung des pauschalen Kilometersatzes nicht mehr zulässig ist. Dann dürfen zwar die tatsächlichen Kfz-Kosten (gegebenenfalls im Schätzungswege) gewinnmindernd berücksichtigt werden, allerdings muss der Unternehmer für die Privatfahrten einen Nutzungsvorteil nach der 1-%-Regelung versteuern, was den steuerlichen Gewinn erhöht.

Ein Rechtsanwalt wurde kürzlich mit genau diesen Prüfungsfeststellungen konfrontiert. Er klagte gegen die Wertansätze der Betriebsprüfung und vertrat den Standpunkt, dass ein Fahrzeug nicht allein wegen seines betrieblichen Nutzungsumfangs ungewollt vom Privat- zum Betriebsvermögen werden darf. Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die geltenden Zuordnungsgrundsätze, die sich allein nach dem betrieblichen Nutzungsumfang richten. Das Gericht erklärte, die Zuordnung zum Betriebsvermögen hänge nicht davon ab, ob der Unternehmer das Fahrzeug bewusst in seiner Bilanz aktiviert bzw. in sein Anlagenverzeichnis aufnimmt.

Hinweis: Als Unternehmer sollten Sie das Verhältnis der beruflichen Fahrten zur Jahresgesamtfahrleistung stets im Blick behalten und prüfen, ob das Fahrzeug möglicherweise vom Privat- zum Betriebsvermögen wechselt. Denn den beruflichen Nutzungsumfang kann das Finanzamt auch im Nachhinein nachvollziehen, indem es die erklärten betrieblichen Fahrtkilometer mit der Jahresgesamtfahrleistung (z.B. laut Werkstattrechnung) vergleicht.