Die Umsatzsteuer entsteht für die meisten Unternehmer schon dann, wenn sie ihre Leistung erbracht haben.

Beispiel: Der Bauunternehmer B baut eine Garage für einen Privatkunden. B schuldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer hierfür bereits dann, wenn das Bauwerk abgenommen worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Kunde zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt hat.

Die Umsatzsteuer entsteht also unabhängig davon, ob der Unternehmer das Entgelt schon vereinnahmt hat oder nicht (Sollversteuerung). Allerdings kann der Unternehmer die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz mindern, wenn er auf absehbare Zeit nicht mehr mit der Vereinnahmung des Entgelts rechnen kann. Dann reduziert sich seine Umsatzsteuerschuld entsprechend.

In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter eines Bauunternehmens die rechtzeitige Minderung der Bemessungsgrundlage versäumt. Dies hätte bereits im Jahr 2005 geschehen müssen, erfolgte in der Buchführung jedoch erst 2007. Der BFH ließ die verspätete Minderung nicht zu. Denn eine Minderung der Bemessungsgrundlage muss in dem Jahr erfolgen, in dem die Uneinbringlichkeit des Entgelts feststeht.

Hinweis: Bezweifeln Sie, dass Ihre Forderungen beglichen werden, sollten Sie schnellstens über eine Minderung der Bemessungsgrundlage nachdenken.