Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vermeidet für ju­ristische Personen des öffentlichen Rechts Belastungen mit Kapitalertragsteuer aus Dauerverlustgeschäften und ist für die Praxis von großer Bedeutung.

Hier wurde entschieden, dass bei einer Gebietskörperschaft, die mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sich aus einem begünstigten Dauerverlustgeschäft ergeben, anfällt, sofern sie die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

Der Fall auf den Punkt gebracht: Die klagende kommunale Ge­bietskörperschaft war vor 2003 direkt an der A-­, B-­ und C­-GmbH beteiligt. Diese Gesellschaften führten in ihrem Interesse jeweils Tätigkeiten aus, aus denen sie dauerhafte Verluste erzielten. Die klagende Körperschaft glich diese Verluste jeweils aus.

2003 wurde die Beteiligungsstruktur geändert. Die Beteiligun­gen der klagenden Körperschaft an den GmbHs wurden auf die Z­-GmbH übertragen, an der die Körperschaft über eine Toch­tergesellschaft (Y­-GmbH) beteiligt war. Die Z-­GmbH glich die Dauerverluste ab 2003 aus. Das konnte sie, weil die klagende Körperschaft ihr mit Wirkung zum 01.01.2003 auch zwei Aktien­pakete übertragen hatte, aus denen sie Dividendenausschüttun­gen vereinnahmte.

Das Finanzamt stufte die Ausgleichszahlungen der Z­-GmbH als vGA ein und forderte hierfür Kapitalertragsteuer nach. Das Fi­nanzgericht Münster hob diese Nachforderungsbescheide in ers­ter Instanz auf.

Der BFH gab dem Finanzamt teilweise recht und erklärte, dass die klagende Gesellschaft in den Jahren 2003 und 2004 über die Beteiligungskette aus der A-­, B­- und C-­GmbH zwar jeweils Ein­ nahmen aus vGA erzielte, da sämtliche Gesellschaften auf Ver­anlassung der Z-GmbH dauerdefizitären Tätigkeiten nachgingen, für die vGA aus der B­-GmbH jedoch keine Kapitalertragsteuer nachzufordern war.

Für die Einkünfte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR), die mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, entsteht keine Kapi­talertragsteuer für vGA, die aus dem Betrieb eines gesetzlich be­günstigten Dauerverlustgeschäfts resultieren, wenn die jPdöR die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.