Eltern können ihren Kindern ein selbstbewohntes Familienheim erbschaftsteuerfrei vererben, sofern die Kinder die Immobilie nach dem Erbfall unverzüglich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Ein Erbe ist vor dem Bundesfinanzhof ( BFH) mit dem Vorstoß gescheitert, die Steuerbefreiung auch ohne Selbstnutzung zu beziehen. Er hatte von seinem Vater ein Einfamilienhaus geerbt und nach der Renovierung fremdvermietet. Vor dem Finanzamt hatte er die Steuerbefreiung für Familienheime beansprucht und erklärt, dass er aufgrund einer vom Arbeitsgeber ausgesprochene Residenzpflicht zwingend in der Nähe seines Arbeitsorts wohnen muss, der 500 Kilometer von der Immobilie entfernt liegt. Somit sei er wegen objektiv zwingender Gründe an seiner Selbstnutzung der geerbten Immobilie gehindert, so dass ihm die Steuerbefreiung zu gewähren sei.
Der BFH urteile jedoch, dass die Immobilie nicht erbschaftsteuerfrei vererbt werden konnte. Die von der Befreiungsvorschrift geforderte „Bestimmung zur Selbstnutzung“ liegt nur vor, wenn der Erbe die Absicht hat, das Haus selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und diese auch tatsächlich umsetzt. Es genügt nicht, wenn der Erbe lediglich angeibt, dass er die Immobilie zwar zur Selbstnutzung bestimmt hat, er sie aber aus zwingenden Gründen nicht selbst bewohnen kann.
Hinweis: Nach einer Regelung im Erbschaftsteuergesetz entfällt die Steuerbefreiung für Familienheime nachträglich, wenn der Erbe die zunächst erfolgte Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall aufgibt. Gibt er die Selbstnutzung innerhalb dieser Frist jedoch aus zwingenden Gründen auf, bleibt die Steuerfreiheit erhalten. Diese Ausnahmeregelung kam im Urteilsfall allerdings nicht zur Anwendung, weil sie eine zunächst tatsächlich stattgefundene Selbstnutzung voraussetzt. Der Professor hatte die geerbte Immobilie jedoch an keinem Tag selbst bewohnt.