Wenn Arbeitsparteien ein sogenanntes Zeitwertkonto einrichten, kann der Arbeitnehmer darauf Teile seines fälligen Arbeitslohns „ansparen“, um diesen dann in einer späteren Freistellungsphase – beispielsweise dem vorgezogenen Ruhestand- ausgezahlt zu bekommen.

Die Finanzverwaltung vertritt den steuergünstigen Standpunkt, dass die angesparten Lohnbestandteile in der Regel erst bei ihrer tatsächlichen Auszahlung in der Freistellungsphase versteuert werden müssen – erst dann gilt der Arbeitslohn steuerlich als zugeflossen.

Anders sieht es bei Arbeitnehmern aus, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z.B. Vorstandsmitglieder einer AG oder GmbH-Geschäftsführer): Bei ihnen fällt nach Meinung der Finanzverwaltung bereits dann (Lohn-)Steuer an, wenn der fällige Arbeitslohn in der Ansparphase auf dem Zeitwertkonto gutgeschrieben wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Sichtweise nun für Fremdgeschäftsführer einer GmbH (die nicht selbst an der Gesellschaft beteiligt sind) widersprochen.

Im Urteilsfall hatte ein Geschäftsführer mit seiner GmbH zur Finanzierung seines vorgezogenen Ruhestands vereinbart, dass er auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von

6.000 € monatlich verzichtet und diese Lohnbeträge auf einem Zeitwertkonto angespart werden, um in der späteren Freistellungsphase zur Auszahlung zu kommen.

Die GmbH führte während der Ansparphase keine Lohnsteuer auf die angesparten Bezüge ab. Das Finanzamt vertrat jedoch den Standpunkt, dass bereits bei der Ansparung ein Zufluss von Arbeitslohn vorgelegen habe, so dass Lohnsteuer anfalle.

Der BFH gab dem Geschäftsführer recht und urteilte, dass dieser bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto noch keine Lohnauszahlung erhalten habe und über die Gutschriften in der Ansparphase auch noch nicht habe verfügen können. Die getroffene Vereinbarung sei auch keine Vorausverfügung des Geschäftsführers über sei- nen Arbeitslohn gewesen, die den Zufluss bereits bei Gutschrift bewirkt hätte.

Der BFH widerspricht der Sichtweise der Finanzverwaltung und verweist darauf, dass Fremdgeschäftsführer einer Kapitalgesell- schaft wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln seien. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung.

Der BFH weist weiter darauf hin, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft eine Ausnahme mache. Bei ihnen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fäl- ligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnah- men zugeflossen sind.