Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei oder die Lohnsteuer darauf ist pauschalierbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Dies gilt z. B. für die Steuerbefreiung für Kindergartenzuschüsse und Leistungen zur Gesundheitsförderung. Unter dieser Voraussetzung können Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschalversteuert werden (Steuersatz 15 %), ebenso Zuschüsse des Arbeitgebers zur Internetnutzung (Steuersatz 25 %).

Hierzu hat der Bundesfinanzhof vor Kurzem entschieden, dass die Leistungen vom Arbeitgeber freiwillig erbracht werden müssen. Entgegen bisheriger Praxis genüge es nicht, dass die Leistungen zum Arbeitslohn hinzukommen, den der Arbeitgeber bereits aus anderen Gründen schuldet. Die Finanzverwaltung hält zugunsten der Unternehmen und der Arbeitnehmer an der bisherigen Praxis fest. Es genügt, wenn die Leistung zum Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Schädlich sind daher nur Gehaltsumwandlungen, also die Verringerung des Lohnes zugunsten der anderen Leistungen.