Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 16.11.2020 ein Schreiben zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung der Unternehmenstätigkeit herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst. Wenn ein Unternehmer seinen Betrieb an einen anderen Unternehmer veräußert, erbringt er zahlreiche Einzelleistungen (z.B. Übereignung von Vermögensgegenständen, Übertragung von Rechten).
Diese Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt. Das ist dann der Fall, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Dafür ist es erforderlich, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter eine hinreichende Einheit bilden, um für den Erwerber die Fortführung des erworbenen Unternehmens, wie vom Veräußerer zuvor betrieben, zu ermöglichen.
Der Bundesfinanzhof stellte bereits im Jahr 2015 in verschiedenen Urteilen klar, wann die für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorliegt. Diese Rechtsprechung hat das BMF nun übernommen.
Danach muss die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei einer im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden mehrstufigen Übertragung nur dem Grunde nach (nicht aber auch höchstpersönlich) beim jeweiligen Erwerber vorliegen. Auf jeder Stufe der Übertragung ist es erforderlich, dass der jeweilige Erwerber Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.
Die Übertragung eines vermieteten Grundstücks führt ebenfalls zu einer nicht umsatzsteuerbaren Unternehmensveräußerung im Ganzen, sofern der Erwerber durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in bestehende Mietverträge vom Veräußerer ein Vermietungsunternehmen übernimmt. Das ist auch gegeben, wenn der Veräußerer ein Bauträger ist, der ein Gebäude erworben, saniert sowie weitgehend vermietet hat und dann veräußert, falls im Zeitpunkt der Veräußerung infolge einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit beim Veräußerer ein Vermietungsunternehmen vorliegt, das vom Erwerber fortgeführt wird.
Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.