Ein Geschenk von einem Geschäftsfreund oder von einem solchen des Arbeitgebers ist beim Empfänger in der Regel als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn steuerpflichtig. Dafür ist unerheblich, ob der Schenker es als Betriebsausgabe absetzen konnte oder nicht (z. B. wegen Überschreitens der 35 €-Grenze). Der Schenker kann die Steuer des Empfängers übernehmen, indem er das Geschenk pauschal versteuert mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Eine Pflicht dazu besteht nicht. Er muss den Empfänger unterrichten, wenn er die Pauschalversteuerung gewählt hat. Die Pauschalversteuerung ist grundsätzlich für die Zuwendungen an alle Empfänger einheitlich durchzuführen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die erhaltenen Geschenke, die sie von seinen Geschäftspartnern erhalten haben, anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat darauf Lohnsteuer einzubehalten. Die Pauschalversteuerung mit 30 % ist nur dem Schenker gestattet, nicht dem Arbeitgeber.

Zuwendungen des eigenen Arbeitgebers sind bis zu einem Wert von 40 € (inkl. MwSt) lohnsteuerfrei. Streuwerbeartikel, Warenproben und Geschenke bis zu einem Wert von 10 € sind nicht in die Pauschalversteuerung einzubeziehen. Die Pauschalversteuerung ist ausgeschlossen, wenn ein einzelnes Geschenk einen Wert über 10.000 € hat. Hat die Summe der Geschenke an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr einen Wert über 10.000 €, ist die Pauschalierung für den übersteigenden Betrag unzulässig.