In einem Beschluss aus dem April 2018 hatte der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen einer summarischen Prüfung entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von jährlich 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet.

In einem neuen, nichtveröffentlichten Beschluss aus dem September 2018 hat der VIII. Senat des BFH nun auch die Aussetzung der Vollziehung für Zinszeiträume ab 2012 gewährt (vorliegend für Aussetzungszinsen). Das Gericht begründete diese zeitliche Ausweitung damit, dass das Bundesverfassungsgericht derzeit auch die gesetzliche Zinshöhe für ältere Zeiträume überprüfe – die anhängigen Verfassungsbeschwerden bezögen sich auf Zeiträume ab 2010 und ab 2012. Somit müsse auch eine Entscheidung des III. Senats vom November 2017 auf den Prüfstand gestellt werden, nach der die gesetzliche Zinshöhe für 2013 noch verfassungsgemäß sein sollte.