Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die Gewerbesteuer nicht die Person des Gewerbetreibenden besteuern, sondern den Gewerbebetrieb bzw. dessen objektive Ertragskraft. Naturgemäß lässt sich ein Gewerbebetrieb aber nur schwer von der Person desjenigen, der ihn betreibt, abgrenzen.

Gleichwohl versucht der Fiskus dies mit einer Vielzahl komplexer Regelungen im Gewerbesteuergesetz. Als wohl bekannteste Vorschrift ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden hervorzuheben: Danach soll es für die Besteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebs unerheblich sein, ob dieser mit Eigen- oder Fremdkapital des Gewerbetreibenden wirtschaftet.

Fließt in den Gewerbebetrieb Fremdkapital, mindern die darauf entfallenden Zinsen den Gewinn. Um eine objektivierte, das heißt vom Fremdkapital unabhängige, Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer zu ermitteln, wird bei der Berechnung des sogenannten Gewerbeertrags wieder ein Teil dieser Zinsen hinzugerechnet, also aufgeschlagen.

Grundsätzlich war dies schon immer der Fall. Vor der großen Reform dieser Hinzurechnungsvorschrift im Jahr 2008 sah der Fiskus jedoch von der Hinzurechnung von Zinsen auf sogenannte durchlaufende Kredite ab.

Soweit ersichtlich musste sich der Bundesfinanzhof nun in einem Urteilsfall erstmals mit der Frage beschäftigen, ob dies auch für die aktuelle Rechtslage gilt: Im konkreten Sachverhalt nahm eine Muttergesellschaft Kredite auf und reichte diese – ohne Gewinnaufschlag – an ihre Tochtergesellschaft weiter.

Enttäuschenderweise äußerten sich die Richter nicht dazu, ob die Ausnahme für durchlaufende Kredite auch für die aktuelle Rechtslage gilt, denn ihrer Meinung nach lagen solche im konkreten Fall nicht vor. Sie begründeten dies mit dem Umstand, dass die Kreditaufnahme der Muttergesellschaft zumindest auch in deren Interesse erfolgt sei, da der betriebliche Zweck darin bestanden habe, das jeweilige Darlehen und den Betriebsmittelkredit aufzunehmen und an die Tochtergesellschaft weiterzureichen.

Folglich mussten sowohl die Muttergesellschaft als auch deren Tochtergesellschaft die Zinsen bei der Gewerbesteuer wieder hinzurechnen.