Die Gewerbesteuer ist für Gewerbetreibende ein wesentlicher Kostenfaktor: Bei Kapitalgesellschaften ist die Gewerbesteuer in der Regel sogar höher als die Körperschaftsteuer. Dabei wird durch diese Steuer nicht die Person des Gewerbetreibenden, sondern dessen Betrieb als solcher besteuert.

In der Praxis ist das eine vom anderen natürlich schwer zu trennen. Deshalb versucht das Gewerbesteuergesetz – mit teilweise sehr pauschalen Methoden -, den Betrieb vom Gewerbetreibenden zu abstrahieren. Wesentliche Instrumente sind dabei die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, die dafür sorgen sollen, den Gewerbeertrag unabhängig davon zu ermitteln, ob das Unternehmen mit eigenen oder fremden Wirtschaftsgütern wirtschaftet. Dabei wird aber nicht die gesamte Miete hinzugerechnet, sondern „lediglich“ 12,5 %. Zudem gibt es einen komfortablen Freibetrag von 100.000 €. Gleichwohl fallen zahlreiche Unternehmen unter die Hinzurechnung.

Immer wieder stellt sich jedoch die Frage, welche Anmietungen darunterfallen. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat ein Kläger zum Beispiel erstritten, dass die Anmietung von Messeständen auf einer Fachmesse nicht dieser Hinzurechnung unterliegt. Die Richter des FG begründeten ihr Urteil mit dem Umstand, dass ein Messestand kein „fiktives Anlagevermögen“ sein kann.