Bei Unzuverlässigkeit kann eine gewerberechtliche Erlaubnis versagt, widerrufen oder zurückgenommen werden. Die Ausübung eines nicht erlaubnispflichtigen Gewerbes kann untersagt werden. Eine Unzuverlässigkeit kann auch auf steuerliche Gründe gestützt werden. Aus einem neuen, ausführlichen Verwaltungserlass ergibt sich hierzu unter anderem:

Bei zwingendem öffentlichem Interesse sind die Finanzbehörden befugt, den Gewerbebehörden Mitteilungen zukommen zu lassen, wenn die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fraglich ist. Die abschließende Entscheidung über die Unzuverlässigkeit liegt bei den Gewerbebehörden. Tatsachen, die eindeutig keine Untersagungsverfügung rechtfertigen, darf das Finanzamt den Gewerbebehörden nicht mitteilen.

Grundsätzlich können steuerliche Versäumnisse oder Verfehlungen eine Untersagungsverfügung nur rechtfertigen bei Steuern, die durch das Gewerbe ausgelöst wurden. Das sind vor allem Lohn- und Umsatzsteuer, aber auch Einkommen-und Kirchensteuer, soweit durch das Gewerbe entstanden. Auch hohe Schulden können für Unzuverlässigkeit sprechen, unabhängig davon, wie entstanden, daher auch hohe Steuerschulden jeder Art. Verstöße gegen steuerliche Pflichten müssen erheblich sein. Von Bedeutung können z.B. sein:

  1. Über längere Zeit trotz Mahnungen nicht abgegebene Steuererklärungen, insbesondere Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen. Der Erlass von Schätzungsbescheiden wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen reicht allein nicht aus. Anders ist es, wenn die in dem Schätzungsbescheid festgesetzten Steuern nicht bezahlt werden.
  2. Nichtentrichtung von Steuern oder hohe Steuerrückstände, auch wenn sie noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, anders bei Aussetzung der Vollziehung. Ständig schleppender Zahlungseingang kann auch bei verhältnismäßig geringen Steuerrückständen den Vorwurf der Unzuverlässigkeit begründen, in der Regel dagegen nicht eine hohe Steuerschuld nach einer Betriebsprüfung. Nichtabführung von Lohnsteuer oder anderen Abzugssteuern spricht im Allgemeinen für Unzuverlässigkeit. Ein Untersagungsverfahren setzt grundsätzlich einen Vollstreckungsversuch des Finanzamts voraus.

  3. Böswilligkeit oder ein Verschulden sind nicht Voraussetzung. Auch unverschuldete Notlagen, beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten, können für Unzuverlässigkeit sprechen.