Bei Kapitalgesellschaften ist es üblich, dass sich die Höhe der prozentualen Beteiligung an einer Gewinnausschüttung an der Beteiligungsquote an der Gesellschaft orientiert. Ist jemand zum Beispiel zu 20 % an einer GmbH beteiligt, erhält er in der Regel 20 % der Ausschüttung. Andererseits kann es auch realistisch sein, eine beschlossene Ausschüttung disquotal – also inkongruent – zu verteilen. Gründe hierfür können zum Beispiel ein besonderes Engagement oder Akquiseerfolge einzelner Gesellschafter sein. Per Gesellschafterbeschluss lässt sich – in zivilrechtlicher Hinsicht – ohne weiteres festlegen, dass die Gewinnausschüttung eben nicht quotal erfolgt.
Das beschlossen auch die Gesellschafter einer GmbH im Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts Köln. Zwei Schwestern kauften ihrem Bruder (alle drei waren an der GmbH beteiligt) dessen Anteile ab. Im Hinblick auf die geplante Veräußerung erklärte dieser sich bereit, auf die Ausschüttung für die Jahre 2007 und 2008 zu verzichten. Die Betriebsprüfung verteilte die Gewinnausschüttung jedoch anhand des Gesellschaftsvertrags zu je einem Drittel auf die Schwestern und den Bruder. Hiergegen klagte Letzterer mit Erfolg: Die Richter entschieden, dass eine inkongruente Gewinnausschüttung nur dann nicht anzuerkennen ist, wenn Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch erkennbar sind. Im Urteilsfall hatten die Gesellschafter jedoch einen plausiblen Grund für die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Verteilung der Ausschüttung.
Hinweis: Wenn Sie eine inkongruente Ausschüttung planen, sollten Sie nachvollziehbar und umfangreich begründen und dokumentieren, warum Sie von der quotalen Ausschüttung absehen und was Ihr Berechnungsmaßstab ist.