Das Bundesfinanzministerium hat am 14.10.2020 die Nichtbeanstandungsregelung für die Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung erneut verlängert. Es ist nun der 01.01.2022 maßgeblich.
Nach dem Umsatzsteuergesetz sind grenzüberschreitende Güterbeförderungen, die sich auf Gegenstände der Ein- und Ausfuhr beziehen, unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei. Bereits der Europäische Gerichtshof hatte im Jahr 2017 entschieden, dass die in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie enthaltene Steuerbefreiung nicht für eine Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat gilt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender dieser Gegenstände geleistet werden. Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung kann daher nur gewährt werden, wenn der Frachtführer die Beförderungsleistung unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt.
Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung bereits mit Schreiben vom 06.02.2020 umgesetzt und den Umsatzsteuer- Anwendungserlass entsprechend geändert. Danach wurde es für vor dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewandt wurde. Diese Regelung wurde mit Schreiben vom 02.06.2020 um sechs Monate bis zum 01.01.2021 verlängert. Mit dem aktuellen Schreiben wurde diese Regelung nun noch einmal bis zum 01.01.2022 ausgedehnt.
Hinweis: Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 01.01.2022 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewandt wird.