Die Kosten für die Errichtung eines Gebäudes sind in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn der Kaufvertrag über das Grundstück und der Vertrag über Errichtung des Gebäudes ein „einheitliches Vertragswerk“ sind. An dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist wiederholt Kritik geübt worden, auch seitens von Finanzgerichten. So müsse der Käufer für das Gebäude Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zahlen, was der Gesetzessystematik widerspreche. In einer neuen Entscheidung verschärft das Gericht dessen ungeachtet seine Rechtsprechung. Für ein „einheitliches Vertragswerk“ genüge es, wenn Verkäufer des Grundstücks und der Bauunternehmer bei Abschluss der Verträge zusammenwirken, auch wenn dies für den Käufer nicht erkennbar ist.