Bei einem Immobilienverkauf müssen erzielte Wertsteigerungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteu­ert werden, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Eigentumsverlust durch Enteignung (innerhalb der Zehnjahresfrist) kein privates Veräußerungsgeschäft auslöst.

Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der von der Stadt im Rahmen eines sogenannten Bodensonderungsverfahrens enteignet worden war. Im Gegenzug hatte die Stadt ihm eine Ent­schädigung von 600.000 € gezahlt. Weil Anschaffung und Ent­eignung innerhalb der Zehnjahresfrist lagen, ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus, so dass es einen Veräußerungsgewinn von ca. 218.000 € besteuerte.

Der BFH wandte diesen Steuerzugriff nun jedoch ab und urteil­te, dass der Kläger durch den zwangsweisen Eigentumsverlust kein privates Veräußerungsgeschäft getätigt hat. Nach Gerichts­meinung liegt nur dann eine Anschaffung oder Veräußerung im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor, wenn der ent­geltliche Erwerbs­ oder Übertragungsvorgang wesentlich vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt.

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