Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist.
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelastung vermieden wird.
Im konkreten Fall war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Letztere war Eigentümerin einer Immobilie. Das Finanzamt hatte der KG die erweiterte Kürzung mit dem Argument versagt, dass die Beteiligung an einer Personengesellschaft (hier: GbR) nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei. Die KG habe keinen „eigenen Grundbesitz“ verwaltet, da die Immobilie der GbR als der zivilrechtlichen Eigentümerin zuzurechnen sei.
Der vorlegende IV. Senat hielt eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für möglich, wich mit dieser Ansicht aber von der Auffassung des I. Senats ab, so dass der Große Senat eine einheitliche Linie herbeiführen musste. Letzterer folgte nun der Rechtsansicht des IV. Senats. Die erweiterte Kürzung ist hier somit zulässig. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist „eigener Grundbesitz“ der Gesellschafter der GbR.
Steuerrechtlich ist das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen. Der Große Senat verweist darauf, dass nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen entschieden werden muss, ob eigener Grundbestiz (zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörend) im Sinne der gewerbesteuerlichen Kürzung vorliegt.