In welcher Höhe ein Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskostenabrechnen darf, entscheidet sich nach seinem Tätigkeitsbild:

  • Liegt der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit in dem Raum, darf er die Raumkosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. In diese Gruppe fallen beispielsweise Heimarbeiter, Schriftsteller, Steuerberater, Künstler, Journalisten oder Redakteure.
  • Ist das häusliche Arbeitszimmer zwar nicht der Tätigkeitsmittelpunkt, steht dem Arbeitnehmer aber für seine Berufsausübung kein anderer Arbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung, darf er die Raumkosten mit maximal 1.250 € pro Jahr steuermindernd abziehen. In diese Gruppe fallen typischerweise Lehrer, Außendienstmitarbeiter oder Dozenten. Zu beachten ist aber, dass der Betrag von 1.250 € nicht als Pauschale abgezogen werden darf, sondern dass er nur die Höhe „deckelt“.

Zu den (anteilig abziehbaren) Raumkosten gehören unter anderem :

  • Wohnungsmiete (bei Mietern)
  • Hausabschreibungen und Schuldzinsen (für Eigentümer)
  • Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser, Müllabfuhr)
  • Reinigungskosten
  • Beiträge für Hausratsversicherung
  • Umzugskosten
  • Kosten für Gartenerneuerung

Zur Ermittlung des abziehbaren Kostenteils muss die Fläche des Arbeitszimmers in Relation zur Gesamtwohnfläche gesetzt werden.

Die Kosten für Ausstattung, Renovierung und erstmalige Einrichtung des Arbeitszimmers können nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe in die abziehbaren Raumkosten eingerechnet werden, da sie komplett auf das Zimmer entfallen und nicht auch andere Räume der Wohnung betreffen.