Erwerbstätige können die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, mit maximal 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von ihrer Einkommensteuerlast abziehen. Dies gilt, wenn ihnen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz (z. B. in den Räumen des Arbeitgeber) zur Verfügung steht. Ein unbeschränkter Raumkostenabzug ist nur dann möglich, wenn das heimische Büro den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Wird ein häusliches Arbeitszimmer durch mehrere Erwerbstätige (z. B.  Eheleute) gemeinschaftlich genutzt, so nehmen die Finanzämter bislang eine raumbezogene Betrachtung vor: Nutzt jeder Erwerbstätige den Raum zu 50 % und steht jedem nur ein beschränkter Raumkostenabzug zu, so darf jede Person nur maximal 625 € pro Jahr steuerlich abziehen. Diese Berechnungsweise entsprach der bislang geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun jedoch eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung vollzogen und entschieden, dass bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen jedem Mitnutzer der Höchstbetrag von 1.250 € in voller Höhe zusteht (personenbezogene Betrachtung).

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung anerkennen wird. Derzeit gilt noch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2011, das die Finanzämter bindet und eine Aufteilung des Höchstbetrags vorsieht.
Wer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nun in seiner Einkommensteuererklärung mit 1.250 € pro mitnutzende Person abrechnet, hat angesichts des Rechtsprechungswandels gute Chancen, diesen personenbezogenen Abzug auf dem Klageweg durchzusetzen.