Sofern Sie zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital eines Unternehmens beteiligt sind und diesem Gegenstände zur Verfügung stellen (z.B. Grundstücke oder Gebäude), können Sie mit letzteren für die betrieblichen Steuern des Unternehmens in Haftung genommen werden.

Hinweis: Die Haftung ist allerdings auf die überlassenen Gegenstände beschränkt – sie reicht nicht in Ihr gesamtes Vermögen hinein. Ferner können Sie nur für Steuern haftbar gemacht werden, die auf Zeiten der wesentlichen Beteiligung am Unternehmen entfallen.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen die Finanzämter eine solche Haftungsschuld aber nicht mit einem bestehenden Steuerguthaben des Gesellschafters aufrechnen. Im Entscheidungsfall hatte das Finanzamt die alleinige Gesellschafterin einer insolventen GmbH in Haftung genommen und den geforderten Betrag mit dem Umsatzsteuerguthaben der Gesellschafterin aufgerechnet. Der BFH hat aber erklärt, dass die Haftungsschuld nicht mit den persönlichen Forderungen der Gesellschafterin verrechnet werden kann. Denn die Forderungen eines Gesellschafters stünden dem Finanzamt auch dann nicht zur Befriedigung betrieblicher Steuerschulden zu, wenn die überlassenen Gegenstände dem Unternehmen selbst gehörten.

Hinweis: Der Arm des Finanzamts reicht bei dieser Haftung also nicht bis in die eigenen Steuerguthaben der Gesellschafter hinein. Im Urteilsfall wird das Finanzamt nun versuchen müssen, die Vollstreckung in die überlassenen Gegenstände voranzutreiben.