Privathaushalte können ihre beanspruchten haushaltsnahen Dienstleistungen über zwei Höchstbeträge geltend machen:

  • Minijobs: Werden die Dienstleistungen von einem Minijobber ausgeführt (z.B. von einer Putzhilfe, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 € pro Jahr, steuermindernd abgezogen werden.
  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und externe Dienstleistungen: Werden die Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäfti­gungsverhältnisses („auf Lohnsteuerkarte“) oder durch exter­ne Firmen ausgeführt, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 4.000 € pro Jahr abziehen.

Der Bundesfinanzhof  (BFH)  hat  nun  entschieden,  dass  der Steuerbonus für Heimunterbringung und Pflege nur für die eigene Heimunterbringung und die eigene dauernde Pflege beansprucht werden kann. Im Urteilsfall hatte ein Sohn seine Mutter in einer Seniorenresidenz untergebracht und die anfallenden Kosten von seinem Konto abbuchen lassen. Die Aufwendungen für die Seniorenresidenz hatte er in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen gel­tend gemacht. Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab: Als abzugsberechtigter Steuerpflichtiger komme nur der Leistungs­empfänger selbst in Betracht, nicht jedoch die Person, die für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person aufkomme.