Für Arbeitnehmer kann es steuerlich sinnvoll sein, einen Raum ih­rer Wohnung bzw. ihres Hauses an ihren Arbeitgeber zu vermie­ten und diesen Raum wiederum selbst als Homeoffice für ihre Angestelltentätigkeit zu nutzen. Die Mietzahlungen des Arbeitge­bers sind dann vom Arbeitnehmer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, sofern ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers an diesem Anmietungsmodell besteht.

In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Kosten seiner Woh­nung bzw. seines Hauses (Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen, Schuldzinsen, Nebenkosten) anteilig für das Homeoffice als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen und auf diese Weise sogar steuerliche Verluste erzielen, die er mit seinen anderen Einkünften verrechnen kann.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun aber eine neue Hürde für Vermietungsmodelle aufgestellt, die der Bundesfi­nanzhof (BFH) bereits 2018 in einem Urteil festgelegt hatte: Das Gericht hatte damals entschieden, dass entsprechende Vermie­tungsmodelle steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er mit der Vermietung auf Dauer gesehen „schwarze Zahlen“ schreiben wird.

Diese Überschusserzielungsabsicht muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt anhand einer objektbezogenen Prognose dar­ legen, weil der BFH das Vermietungsmodell als Vermietung zu gewerblichen Zwecken ansieht, für die eine bestehende Über­schusserzielungsabsicht nicht einfach unterstellt werden kann (anders als bei dauerhaften Wohnungsvermietungen). Fallen über die Dauer der Vermietung voraussichtlich mehr Werbungs­kosten als Einnahmen an, sind die Vermietungsverluste nicht steuerlich absetzbar.

Das BMF hatte die Finanzämter bislang angewiesen, eine Über­schusserzielungsabsicht bei entsprechenden Vermietungsmo­dellen zu unterstellen, so dass aus diesem Grund keine Ver­lustaberkennung erfolgen durfte. In einem neuen Schreiben hat es erklärt, dass diese begünstigende Regelung nur noch für vor dem 01.01.2019 vereinbarte Vermietungsmodelle gilt. Für da­ nach geschlossene Mietverträge ist die neue Rechtsprechung an­ zuwenden. Die Finanzämter müssen dann also die Überschuss­erzielungsabsicht prüfen, bevor sie Verluste anerkennen.

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