Die Gesellschafter einer GmbH oder AG haben grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an Gewinnausschüttungen im Verhältnis ihrer Beteiligung. Es ist jedoch gesellschaftsrechtlich zulässig, dies abweichend zu regeln (inkongruente oder disquotale Gewinnausschüttung). Daran kann Interesse bestehen z.B. nach Einbringung eines Unternehmens zu Buchwerten durch einen Gesellschafter als Ausgleich für stille Reserven, wegen unterbewerteter anderer Sacheinlagen, wegen Arbeitsleistungen oder sonstiger Dienstleistungen eines Gesellschafters, Nutzungsüberlassungen, soweit sie nicht durch Vergütungen abgegolten werden. Ein besonderer Grund kann der Wunsch nach Verrechnung von Ausschüttungen mit Verlusten bei einem Gesellschafter sein, während andere Gesellschafter derzeit kein Interesse an Ausschüttungen haben.
Die Finanzverwaltung hat bisher inkongruente Gewinnausschüttungen nur unter engen Voraussetzungen steuerlich anerkannt. Der Bundesfinanzhof ist dem in mehreren Entscheidungen nicht gefolgt. In einem neuen Erlass gibt die Finanzverwaltung ihre Haltung auf und erkennt derartige Gewinnausschüttungen an.
Sie müssen zivilrechtlich wirksam vereinbart sein. Bei einer GmbH erfordert dies eine Aufnahme in die Satzung. Eine nachträgliche Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter. Zulässig ist auch eine Klausel in der Satzung, wonach der konkrete Verteilungsmaßstab alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig festgelegt wird. Die Finanzverwaltung behält sich eine Prüfung auf Missbrauch vor. Anzeichen für einen solchen soll sein, wenn die Gewinnverteilungsklausel nur kurzzeitig gilt oder häufig geändert wird.