Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst wieder mit der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auseinandergesetzt. Für Exportgeschäfte in andere EU-Länder sieht das Umsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung vor. Dazu muss ein Unternehmer im Wesentlichen nachweisen, dass

  • die Ware in einem anderen EU-Mitgliedsstaat angekommen ist (z.B. durch eine Gelangensbestätigung) und dass
  • der Abnehmer ein Unternehmer ist (z.B. durch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).

Der Teufel steckt jedoch im Detail und kann weitere Nachforschungen erforderlich machen: In dem Urteilsfall vor dem BFH hatte eine Kfz-Händlerin mehrere Fahrzeuge ins EU-Ausland geliefert. Bei einer der Lieferungen konnte nicht mehr festgestellt werden, wer der tatsächliche Abnehmer des gelieferten Fahrzeugs war. Zwar legte die Händlerin einen Zulassungsnachweis für das Fahrzeug vor. Doch war der Unternehmer, den sie für ihren Abnehmer und Vertragspartner hielt, dort gar nicht eingetragen. Das Fahrzeug war auf eine andere Person zugelassen. Auch die CMR-Frachtbriefe enthielten nur unvollständige Angaben. Daher versagte der BFH der Kfz-Händlerin die Steuerbefreiung.

Hinweis: Über die Einführung der sogenannten Gelangensbestätigung gerät manchmal in Vergessenheit, dass der Nachweis der Abnehmeridentität ebenso wichtig ist. Daher sollte man unbedingt eine qualifizierte Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern anstrengen.