Geschäftsführer einer GmbH können vom Finanzamt in Haftung genommen werden, sofern Steuerschulden der Gesellschaft infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht oder nicht recht- zeitig festgesetzt werden konnten.

Dass Geschäftsführer nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Gesellschaft und der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht die „Hände in den Schoß“ legen dürfen, veranschaulicht ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH): Eine GmbH hatte hier mehrere Einfuhrsendungen zum freien Verkehr abgefertigt. Die hierfür festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer wäre aufgrund eines gewährten Zahlungsaufschubs am 16.03.2011 fällig gewesen. Zwei Wochen vor diesem Termin beantragte die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte und anordnete, dass Verfügungen der GmbH nur noch mit dessen Zustimmung wirksam seien.

Da die Einfuhrumsatzsteuer am Fälligkeitstag – mangels Deckung des Kontos – nicht abgebucht werden konnte und auch keine anderweitige Zahlung an den Fiskus erfolgte, nahm das Hauptzollamt den Geschäftsführer der GmbH über einen Haftungsbescheid für die Steuer in Anspruch. Der Geschäftsführer zog gegen diese Inanspruchnahme bis vor den BFH, unterlag dort jedoch vollständig. Die Bundesrichter urteilten, dass der Geschäftsführer durch die unterlassene Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer eine haftungsbegründende Pflichtverletzung begangen habe und der Haftungsbescheid somit rechtmäßig gewesen sei.

Das Gericht verwies darauf, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin bei dem gesetzlichen Vertreter der GmbH verbleibe, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter (unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts) bestellt werde. In diesem Fall sei der Geschäftsführer nicht aus seinen Pflichten entlassen. Er habe weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet würden.

Hinweis: Im vorliegenden Fall wäre die Einfuhrumsatzsteuer sogar vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen an das Finanzamt zu ent- richten gewesen.